
Was ändert sich in der Pflege?
Gesetze, Leistungen und Ansprüche verändern sich regelmäßig. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Neuerungen verständlich und zeigen, was sie für Pflegebedürftige und Angehörige konkret bedeuten.
Gesetze & Änderungen · Leistungen & Ansprüche · Verständlich erklärt
Was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändert
Neue Regelungen, veränderte Leistungen und wichtige Fristen: Hier finden Sie die Themen, die für Ihren Pflegealltag jetzt relevant sind – verständlich zusammengefasst.
Gesetze & Änderungen
Neue gesetzliche Regelungen und Änderungen in der Pflegeversicherung – und was sie konkret für Sie bedeuten.
Leistungen & Ansprüche
Pflegegeld, Entlastungsleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wir zeigen, welche Leistungen Sie nutzen können.
Fristen & Pflegeberatung
Wichtige Termine, Beratungspflichten und Fristen rund um Pflegegrad, Pflegegeld und Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Neueste Änderungen in der Pflege
Was wurde beschlossen, was ändert sich und ab wann gilt es? Hier ordnen wir aktuelle Entwicklungen ein und erklären, was sie für Pflegebedürftige und Angehörige bedeuten.
Gerade aktuell 12.08.2026

Pflegereform 2026: Was sich jetzt ändern soll
Stand: August 2026 · derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren
Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die Pflegeversicherung umfassend verändert werden. Ziel der Reform ist es, die Finanzierung der Pflegeversicherung zu stabilisieren, Leistungen neu zu ordnen und Pflegebedürftige sowie Angehörige stärker zu begleiten.
Wichtig: Die folgenden Änderungen sind derzeit geplant und noch nicht vollständig beschlossen.
Pflegegrade bleiben bestehen – die Einstufung soll aber strenger werden
Die Pflegegrade 1 bis 5 sollen nicht abgeschafft werden. Geplant ist jedoch, die Schwellenwerte bei der Pflegebegutachtung anzuheben. Damit könnte es künftig schwieriger werden, erstmals einen Pflegegrad zu erhalten.
Wer bereits einen anerkannten Pflegegrad besitzt, soll seinen Pflegegrad nicht allein aufgrund der neuen Bewertung verlieren. Für bestehende Einstufungen ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
Pflegegeld soll künftig „Entlastungsbudget“ heißen
Für Menschen, die bisher Pflegegeld erhalten, ist ein neues Entlastungsbudget vorgesehen. Der Leistungsbetrag soll höher sein als das bisherige Pflegegeld und flexibler eingesetzt werden können.
Aus diesem Budget sollen beispielsweise auch bestimmte Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege finanziert werden können.
Eine wichtige geplante Änderung betrifft jedoch Menschen, die ab 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden: Sie sollen in den ersten drei Monaten zunächst nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets erhalten.
In dieser Zeit ist eine intensivere Beratung und sogenannte Pflegebegleitung vorgesehen.

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll entfallen
Besonders relevant ist die geplante Änderung für Menschen mit Pflegegrad 1.
Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll nach dem aktuellen Entwurf ab 2027 entfallen.
Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker auf Prävention ausgerichtet werden. Vorgesehen sind unter anderem intensivere Beratung, Pflegebegleitung und Maßnahmen, die eine Verschlechterung der Pflegesituation möglichst verhindern sollen.
Leistungen wie Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes – etwa für einen barrierearmen Badumbau – sollen weiterhin möglich sein.
Neues Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen.
Geplant sind 175 Euro monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Für pflegebedürftige Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sieht der Entwurf sogar 300 Euro monatlich vor.
Eine feste Pflegebegleitung soll Familien unterstützen
Neu geplant ist eine sogenannte Pflegebegleitung.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch insbesondere zu Beginn einer Pflegesituation intensiver unterstützt werden. Eine feste Ansprechperson soll beispielsweise helfen,
- passende Hilfen und Leistungen zu organisieren,
- ein Versorgungsnetz aufzubauen,
- Anträge und organisatorische Fragen zu bewältigen,
- Überlastung pflegender Angehöriger frühzeitig zu erkennen und
- vorhandene Leistungen besser miteinander zu kombinieren.
Hilfe für plötzliche Pflegenotfälle
Für akute Situationen ist ein neues Überbrückungsbudget vorgesehen.
Das soll beispielsweise helfen, wenn eine pflegende Angehörige plötzlich erkrankt oder die häusliche Versorgung unerwartet zusammenbricht.
Geplant ist damit unter anderem ein schnellerer Zugang zu ambulanten Notdiensten oder kurzfristigen Kurzzeitpflegeplätzen.

Pflegeheimbewohner könnten spätere Zuschläge erhalten
Auch für Menschen in vollstationärer Pflege sind Änderungen geplant.
Die derzeitigen Zuschläge zu den pflegebedingten Eigenanteilen steigen mit zunehmender Aufenthaltsdauer im Pflegeheim. Nach dem aktuellen Entwurf sollen die Zeiträume zwischen diesen Zuschlagsstufen verlängert werden.
Der höchste Zuschlag würde dann künftig erst nach viereinhalb Jahren statt bisher nach drei Jahren erreicht.
Für Menschen, die bereits im Pflegeheim leben und eine bestimmte Zuschlagsstufe erreicht haben, ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
Für Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sollen sinken
Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen.
Nach dem aktuellen Entwurf sollen diese Beiträge ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Höhe reduziert werden.
Bereits erworbene Rentenansprüche sollen davon nicht betroffen sein. Die Änderung würde ausschließlich zukünftige Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit betreffen.
Was bedeutet das jetzt für Sie?
Noch müssen Sie aufgrund des PNOG nichts ändern.
Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gelten die bisherigen Leistungen und Regelungen weiter.
Besonders aufmerksam verfolgen sollten die Reform jedoch:
- Menschen mit Pflegegrad 1,
- Personen, die künftig erstmals einen Pflegegrad beantragen,
- Pflegegeldempfänger,
- pflegende Angehörige,
- Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen und
- Familien, die regelmäßig Entlastungs- oder Ersatzpflege benötigen.
Wir aktualisieren diese Informationen, sobald einzelne Regelungen beschlossen werden oder sich im Gesetzgebungsverfahren verändern.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit · Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) · Stand August 2026
Jetzt wichtig für Sie
Aktuelle Leistungen, wichtige Fristen und geplante Änderungen für 2027 – verständlich zusammengefasst.

geltendes Recht 2026
Verhinderungspflege:
Neue Frist beachten
Für die Kostenerstattung gilt seit 2026 eine feste Frist. Gleichzeitig sind für 2027 weitere Änderungen in der Pflege geplant. Wir zeigen Ihnen, was heute bereits gilt und was sich künftig ändern soll.
Neue Antragsfrist seit 2026
Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt und die Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen möchte, muss die entsprechenden Nachweise innerhalb einer festen Frist einreichen.
Für Verhinderungspflege, die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt wird, muss der Antrag auf Kostenerstattung spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingegangen sein.
Beispiel:
Sie nehmen im September 2026 Verhinderungspflege in Anspruch. Die Kosten müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei Ihrer Pflegekasse geltend gemacht werden.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Unser Tipp: Rechnungen, Quittungen und andere Nachweise am besten direkt sammeln und die Erstattung zeitnah bei der Pflegekasse beantragen.
Stand: August 2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

gilt derzeit
Entlastungsbetrag:
131 € monatlich
Pflegebedürftige können derzeit bis zu 131 € monatlich für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote nutzen.
Für 2027 sind grundlegende Änderungen geplant: Aus dem bisherigen Entlastungsbetrag soll für die Pflegegrade 2 bis 5 ein neues Sozialraumbudget von bis zu 175 € monatlich werden. Für Pflegegrad 1 ist eine andere Regelung vorgesehen.
Geplant ab 2027: Aus dem Entlastungsbetrag soll das Sozialraumbudget werden
Nach dem aktuellen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der bisherige Entlastungsbetrag neu geordnet werden.
Für Pflegegrad 2 bis 5:
Der bisherige Betrag von bis zu 131 € monatlich soll durch ein neues Sozialraumbudget von bis zu 175 € monatlich ersetzt werden.
Das neue Budget soll gezielt für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – zum Beispiel für Betreuungsangebote oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren:
Für Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sogar bis zu 300 € monatlich vorgesehen.
Wichtig: Mehr Geld – aber nicht einfach dieselbe Leistung
Das finde ich für eure Klienten besonders wichtig und würde es unbedingt erklären:
Die geplanten 175 € sind nicht einfach eine Erhöhung der heutigen 131 €.
Das neue Sozialraumbudget soll ausschließlich für niedrigschwellige, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können. Die Einsatzmöglichkeiten wären damit anders als beim heutigen Entlastungsbetrag. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass das Sozialraumbudget monatlich zur Verfügung steht und nicht wie der heutige Entlastungsbetrag angespart werden kann.
Besonders wichtig für Menschen mit Pflegegrad 1
Für Pflegegrad 1 ist nach dem derzeitigen Entwurf kein Sozialraumbudget vorgesehen.
Der heute bestehende Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich soll entfallen. Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker auf Prävention, Beratung und eine intensivierte Pflegebegleitung ausgerichtet werden. Andere präventionsorientierte Leistungen – beispielsweise Zuschüsse zur Wohnraumanpassung – sollen erhalten bleiben.
Wichtig: Diese Änderungen sind derzeit geplant und noch nicht geltendes Recht. Bis zu einem endgültigen Gesetzesbeschluss können sich einzelne Regelungen noch verändern.
Stand: August 2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

GEPLANT AB 2027
Das soll sich ändern: Pflegegrad 1
Neue gesetzliche Regelungen und Änderungen in der Pflegeversicherung – und was sie konkret für Sie bedeuten.
Pflegegrad 1 soll neu ausgerichtet werden
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten derzeit unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich. Nach dem aktuellen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll sich das ab 2027 grundlegend verändern.
Der bisherige Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 entfallen. Auch das für Pflegegrad 2 bis 5 geplante neue Sozialraumbudget von bis zu 175 € monatlich ist für Pflegegrad 1 nach dem derzeitigen Entwurf nicht vorgesehen.
Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker darauf ausgerichtet werden, Pflegebedürftigkeit möglichst lange zu begrenzen und die Selbstständigkeit zu erhalten.
Was soll es stattdessen geben?
Vorgesehen sind insbesondere eine intensivere Pflegeberatung und Pflegebegleitung sowie stärker präventiv ausgerichtete Unterstützungsangebote.
Andere Leistungen des Pflegegrades 1 sollen nicht einfach vollständig wegfallen. Dazu gehören nach dem derzeitigen Entwurf beispielsweise weiterhin bestimmte Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, etwa für einen altersgerechten oder barriereärmeren Umbau.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer Pflegegrad 1 hat und den Entlastungsbetrag regelmäßig nutzt, sollte die weitere Gesetzgebung besonders aufmerksam verfolgen.
Aktuell ändert sich zunächst nichts: Solange die geplanten Regelungen nicht beschlossen und in Kraft getreten sind, besteht der heutige Anspruch weiterhin.
Wichtig: Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Die geplanten Regelungen für 2027 können sich daher noch ändern.
Stand: August 2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die geplante Neuausrichtung von Pflegegrad 1 und der Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags sind Bestandteil des derzeitigen PNOG-Entwurfs.

GEPLANT AB 2027
Pflegegrad beantragen:
Einstufung soll strenger werden
Ab 2027 sollen die Schwellenwerte bei der Pflegebegutachtung angehoben werden. Dadurch könnte es für neue Antragsteller schwieriger werden, einen Pflegegrad zu erhalten.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben.
Neue Schwellenwerte ab 2027 geplant
Nach dem aktuellen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sollen die Schwellenwerte bei der Feststellung der Pflegegrade zum 1. Januar 2027 verändert werden.
Bei einer Pflegebegutachtung wird anhand verschiedener Bereiche geprüft, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann. Aus den Bewertungen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die über den Pflegegrad entscheidet.
Für neue Begutachtungen sollen künftig höhere Punktwerte erforderlich sein.
Das bedeutet: Wer ab 2027 erstmals einen Pflegegrad beantragt, könnte nach der geplanten Regelung strengere Voraussetzungen erfüllen müssen als heute.
Auch bei Anträgen auf eine Höherstufung kann die neue Bewertungssystematik eine Rolle spielen.
Was passiert mit bereits bestehenden Pflegegraden?
Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sieht der Gesetzentwurf einen Besitzstandsschutz vor.
Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb herabgesetzt oder entzogen werden, weil sich die Schwellenwerte verändern.
Was sollten Betroffene jetzt wissen?
Wer bereits deutliche Einschränkungen im Alltag hat und überlegt, einen Pflegegrad zu beantragen, sollte notwendige Unterstützung nicht allein wegen der geplanten Gesetzesänderung aufschieben. Entscheidend ist immer die aktuelle individuelle Pflegesituation.
Wichtig: Die Änderung ist derzeit Bestandteil eines Referentenentwurfs und noch nicht endgültig beschlossen.
Stand: August 2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Aktueller Stand des Pflegeneuordnungsgesetzes beim Bundesgesundheitsministerium
Was bedeuten die Änderungen für Sie?
Neue Regelungen in der Pflegeversicherung werfen oft ganz praktische Fragen auf:
Welche Leistungen stehen mir zu? Muss ich etwas beantragen? Ändert sich durch die neuen Regelungen etwas für meine persönliche Pflegesituation?
Nicht jede Änderung betrifft jeden Pflegebedürftigen gleichermaßen. Entscheidend sind unter anderem Ihr Pflegegrad, Ihre aktuelle Versorgung und die Leistungen, die Sie bereits nutzen.
Wir schauen gemeinsam mit Ihnen auf Ihre persönliche Situation, erklären verständlich, was für Sie relevant ist, und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Sie müssen sich nicht durch Gesetzestexte kämpfen – dafür sind wir da.
Wir behalten die Entwicklungen für Sie im Blick.
Gesetze und Regelungen in der Pflege können sich verändern – insbesondere während laufender Gesetzgebungsverfahren. Deshalb prüfen und aktualisieren wir die Informationen auf dieser Seite regelmäßig.
Dabei unterscheiden wir bewusst zwischen bereits geltendem Recht und geplanten Änderungen, die noch nicht abschließend beschlossen sind.
Stand der Informationen: August 2026
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit
Gesetze, Reformvorhaben und Informationen zur Pflegeversicherung
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens und offizielle Dokumente
Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz
GKV-Spitzenverband
Richtlinien und Informationen zur gesetzlichen Pflegeversicherung
GKV-Spitzenverband – Pflegeversicherung
Hinweis: Bei geplanten Gesetzesänderungen beziehen sich unsere Informationen auf den jeweils aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Bis zum endgültigen Beschluss können sich einzelne Regelungen noch ändern.
